Verkehrsrechtsfrage
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Zitat:Original erstellt von oldierolli am/um 04.09.10 14:25:34Hallo, bedeutet "höhere Gewalt" auch das Überfahren von Rotlicht oder Stop-Schildern seitens des Radfahrers? Neugierigen Gruß. RolfHöhö - kleiner Scherz, was ?In diesen Fällen stellte sich die Frage nach höherer Gewalt gar nicht. Denn beiden Fällen läge eindeutig ein schuldhaftes Fehlverhalten eines Verkehrssteilnehmers, des Radfahrers, vor. Die Haftungsverteilung würde hier somit ca. 80 % für den Radfahrer (aus Verschuldenshaftung) und ca. 20 % für den Autofahrer betragen.Sollte dem Autofahrer ebenfalls ein Fehlverhalten vorzuwerfen sein, würde sich sein Haftungsanteil unter dem Gesichtspunkt einer zur Gefährsungshaftung hinzutretenden Verschuldenshaftung erhöhen. Jürgen
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Gib's auf Jürgen! Unser selbsternannter Hobbyjurist "Oldirolli" Rolf möchte es gar nicht wirklich verstehenGrußTripower
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Wieso denn 20% Mitschuld wenn der Autofahrer grün hat!Wenn ich grün habe, brauche ich mir doch gar nicht die Mühe machen zu bremsen! Wer tut denn das?
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"Wenn ich grün habe, brauche ich mir doch gar nicht die Mühe machen zu bremsen!"Das ist ein verbreiteter Irrtum.Grüße
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Zitat:Original erstellt von Altopelfreak am/um 05.09.10 14:33:09Wieso denn 20% Mitschuld wenn der Autofahrer grün hat!Wenn ich grün habe, brauche ich mir doch gar nicht die Mühe machen zu bremsen!Wer tut denn das?Kannst es auch überspitzt so übersetzen, um das Wort "Gefährdungshaftung" & den betreffenden § 7 StVG zu verstehen:Sobald du das Tor deiner Garage geöffnet hast, fängt die Zeitbombe an zu ticken....denn wir sind doch in Deutschland, da wo auch ein nicht bewegtes Fahrzeug bereits eine Gefährdung darstellen kann nach geltendem Recht.Chris.
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Meine unmaßgebliche Meinung hierzu:Die Gefährdungshaftung ist eine Erfindung der Versicherer, damit sie bei allen Unfallbeteiligten den Schadensfreiheitsrabatt kassieren können ...Die Politik hat sich wieder mal vor den Karren des Großkapitals spannen lassen. GrußMichael
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Hallo, ich habe doch hier nur eine FRAGE gestellt und keine These gesetzt. Solche Begriffsunterschiede sollten doch allen Diskussionsteilnehmern geläufig sein. Ansonsten stimme ich Michael ausdrücklich zu. Gruß. RolfBeitrag geändert:05.09.10 19:09:05
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Zitat:Original erstellt von Sierra am/um 05.09.10 18:00:29Die Gefährdungshaftung ist eine Erfindung der Versicherer, damit sie bei allen Unfallbeteiligten den Schadensfreiheitsrabatt kassieren können ...Die Politik hat sich wieder mal vor den Karren des Großkapitals spannen lassen.Bei so hanebüchenem Unsinn bin ich wieder mal versucht, Dieter Nuhr zu zitieren (Ihr wisst schon). Das StVG - inkl. § 7 - stammt aus dem Jahr 1952 - und da waren Schadensfreiheitsrabatte sicherlich noch kein wesentliches Thema ...Die Gefährdungshaftung ist eine - juristisch - völlig logische Regelung und hat durchaus seine praktische Berechtigung. Man sollte einfach nicht jedes eigene Unverständnis unbekannter Materie auf böse Verschwörungstheorien der Mächtigen reflektieren.Tripower
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- Sierra
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Bitte erkläre mir doch die ach so praktische Berechtigung, wenn wie im obigen Fall der Radfahrer dem Autofahrer die Vorfahrt nimmt und die einzige "Schuld" des Autofahrers darin liegt, daß er zu dieser Zeit an diesem Ort war.Überspitzt gefragt: Wenn bei eindeutigen und einseitigen Verstößen dennoch die Gefährdungshaftung zum Tragen kommt, wozu brauchen wir dann noch Verkehrsregeln und die Klärung der Schuldfrage (außer zu finanziellen Zwecken)?Nennt man es bei Juristen auch betriebsblind, wenn sie jeglichen Gesetzes(un)fug als gottgegeben hinnehmen und nicht mehr nach Gerechtigkeit fragen?
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@ Michael, Du hast anscheinend mehr Recht, als es von Dir als "betriebsblind" bezeichnete Juristen etc. hier dargestellt haben. Unter www.hemmer.de habe ich folgende fachliche Kommentierung gelesen: "VÖLLIGES ZURÜCKTRETEN der anzurechnenden Betriebsgefahr (100-zu-Null-Regelung), wenn es der BILLIGKEIT entspricht, eine NICHT erheblich ins Gewicht fallende Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen. Dies nämlich dann, wenn die EINFACHE Betriebsgefahr mit einem GROB leichtfertigen Handeln des Schädigers (Rotlichtverletzers, Anm. oldierolli) in Beziehung zu setzen ist. (Pal. §254, RN55 m.w.N.). Dann kann sie VÖLLIG in den Hintergrund gedrängt werden." Ferner ist in der Fassung des StVG von 1952 nicht die seit ca. 2000 ? geltende "Fort"entwicklung enthalten. Gegoogelten Gruß. Rolf