Ingineure in Uniform

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Stöffi
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Beitrag von Stöffi » Di 28. Jul 2009, 12:38

Hallo,ich habe es schon öfter gehört und gerade selbst erlebt, daß bei Verkehrskontrollen, die Polizisten sich unter das Auto legen, um nach Mängeln zu fahnden. Dann wird einfach im Auto sitzend die Lenkung betätigt, die Handbremse mehrere Male betätigt und an Schaltern rumgefummelt. Anschließend mußte ich 20 Euro Verwarnungsgeld für einen porösen Stabilisatorgummi bezahlen. Sollte ich nicht bezahlen, würde man das Auto für ein technisches Gutachten auf meine Kosten sicherstellen.Beim Motorrad ging es mir ähnlich. An der Plastikverkleidung wird das Heck heruntergedrückt, um das Lenkkopflager zu prüfen, Schalter und Bremsen werden betätigt.Ich habe sicher nichts gegen Verkehrskontrollen, aber ich finde schon, daß dieses zu weit geht. Muß ich mir das wirklich alles gefallen lassen ?Viele GrüßeStöffi

Altopelfreak
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Beitrag von Altopelfreak » Di 28. Jul 2009, 12:48

Das ist so bestimmt nicht zulässig, auch wenn ich das zum ersten Mal höre.War das unter Honni zur Zeit der SED-Diktatur?Polizisten besitzen weder die fachliche Kompetenz noch die entsprechenden Prüfmittel, um solche Untersuchungen am Strassenrand durchzuführen. Was anderes ist es bei ganz offensichtlichen Mängeln oder banalen Dingen wie einer defekten Scheinwerferbirne.Sie können allenfalls in begründeten Verdachtsfällen eine Untersuchung beim nächsten TüV anordnen, das muss man dann wohl akzeptieren.Wenn sie am Fahrzeug eine subjektiv empfundene Gefährdung erkennen, z. B. eine schlecht gesicherte Ladung, dann dürfen sie natürlich auch einschreiten.

oldierolli
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Beitrag von oldierolli » Mi 29. Jul 2009, 02:16

Hallo, ... und wenn das Geld im Kasten klingt, Dir die Weiterfahrt gelingt! Das ist ja ein schlimmer Verstoß gegen das Verwaltungsrecht! Entweder ist ein Fz. nicht verkehrssicher - dann darf überhaupt keine Weiterfahrt gewährt werden, auch nicht mit Ablass-Geld, oder es ist ein subjektiver Mangel vorhanden mit Überprüfungsbedarf, dann dürfte erst NACH Bestätigung durch z.B. TÜV eine Ahndung erfolgen. Wer weiß, welcher elende Polizeipräsident (im Einklang mit Finanzstaatssekretär) wieder seinen Untergebenen irgendeinen Mist eingepeitscht hat. Gruß. Rolf

oldierolli
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Beitrag von oldierolli » Do 30. Jul 2009, 15:22

Hallo, als Ergänzung: für alle leichten/erheblichen Mängel, bei denen der (fachlich deutlich überlegenere) TÜV eine Wiedervorführung vorsieht, also keine STILLlegung, darf auch kein Ablass-Geld vom Polizeipräsidenten kassiert werden. Genau so muss bei Kontrollen argumentiert werden mit Verweigerung der Zahlung. Gruß. Rolf

schreyhalz
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Beitrag von schreyhalz » Do 30. Jul 2009, 20:47

Moin Moin !Zitat:für alle leichten/erheblichen Mängel, bei denen der (fachlich deutlich überlegenere) TÜV eine Wiedervorführung vorsieht, also keine STILLlegung, darf auch kein Ablass-Geld vom Polizeipräsidenten kassiert werden. Genau so muss bei Kontrollen argumentiert werden mit Verweigerung der Zahlung. Gruß. Rolf tschuldigung,ist Blödsinn"leichte" Mängel gibts nicht,allenfalls geringe lt. Mängelkatalog.Für die Beseitigung dieser "geringen" Mängel ist der Halter/Fahrer verantwortlich.bei "erheblichen" Mängeln darf lt. StVZO das Fzg. nicht in Betrieb genommen werden,anderfalls begeht man mindestens eine Ordnungswidrigkeit.Für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Bussgeldkatalog , der hat nun aber überhaubt nichts mit der Mängeleinstufung lt. Mängelkatalog zu tun.Beispiel gefällig ? Verbandkasten fehlt - geringer Mangel ,keine Wiedervorführung , aber im Bussgeldkatalog erfasst und damit Strafe fällig.Verbandkasten Datum abgelaufen - bestenfalls Hinweis !! Geldstrafe ist nicht,da es keine Verordnung über das Alter eines Verbandkastens gibt.(Da man nur gegen eine bestehende Verordnung verstossen kann,kann also keine Ordnungswidrigkeit beim Fehlen einer solchen begangen werden )Um zum Ausgangspunkt zu kommen : Die Sache mit dem porösen Stabigummi hätte ich tatsächlich klären lassen und auf keinen Fall gezahlt. Den Tatbestand im Bussgeldkatalog möchte ich sehen,in der ein poröser Stabigummi erfasst ist !MfG Volker

oldierolli
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Beitrag von oldierolli » Fr 31. Jul 2009, 02:14

Hallo, es ging hier um FESTE Bestandteile des PKW. Wenn nach der HU im Bericht "erhebliche Mängel" stehen, DARF ICH mit dem Fz. weiter fahren, um diese binnen 4 ? (früher 6 Wochen) zu beheben und DANN zur Nachprüfung. Ansonsten würde der TÜV das Fz. SOFORT stilllegen. Was ist denn, wenn ich inzwischen mehrmals in "solche" Kontrollen gerate?? Also, alle erheblichen Mängel, die nicht zur STILLLEGUNG führen und nicht UNMITTELBAR verkehrsgefährdend (wie es z.B. bestimmte Leuchten-Defekte, durchzutretendes Bremspedal, blanke Reifen sind), werden vom GESETZ-Geber für die vorübergehende Weiterfahrt geduldet und sind nicht "gebührenpflichtig". WARUM gibt es auf dem Formular denn ein EXTRA-Kreuz für Stillegung, wenn bei erheblichen Mängeln schon die Weiterfahrt verboten wäre??? Es gibt nur wenige festgelegte VON LAIEN erkennbare und SOFORT BEHEBBARE Mängel wie z.B. den Verbandskasten und defekten Scheibenwischer (aber nicht wenn unterwegs ausgefallen), für die explizit ein Verwarngeld ausgewiesen ist. Gruß. RolfBeitrag geändert:31.07.09 02:26:46

BUMI45
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Beitrag von BUMI45 » Fr 31. Jul 2009, 10:10

Moin, kann der TÜV u.s.w. "stillegen"? Ich würde ein entsprechendes Urteil einer solchen Stelle als wohlgemeinten Rat auffassen. Gruß, Burgfried

oldierolli
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Beitrag von oldierolli » Fr 31. Jul 2009, 13:00

@ BUMI: der TÜV darf die DURCH IHN erteilte Plakette entfernen; damit ist das Fz. aus dem Verkehr gezogen. Es gibt allerdings Verstöße gegen die FZV, z.B. wenn ich eine nicht in der Zul.Besch. ausgewiesene Reifengröße oder Anbauteile verwende oder diese keine ABE besitzen. Für solche klaren Verstöße kann die Polizei eine Ahndung vornehmen. Das hat aber nix mit allgemeinem Verschleiß etc. wie in o.g. Fall zu tun. Gruß. Rolf

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oldsbastel
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Beitrag von oldsbastel » Fr 31. Jul 2009, 14:52

Zitat:Original erstellt von BUMI45 am/um 31.07.09 10:10:53Moin, kann der TÜV u.s.w. "stillegen"? Ich würde ein entsprechendes Urteil einer solchen Stelle als wohlgemeinten Rat auffassen. Gruß, BurgfriedMan möge mich korrigieren, aber meines Wissens hat der TÜV die Möglichkeit, das Fahrzeug bei gravierenden Mängel auf dem Hof festzuhalten (z.B. durch Abkratzen des Prüfstempels).Ich habe in einer Werkstatt schon ein Fahrzeug auf der Bühne gesehen, das nur noch auf den Bremskolben gebremst hat. Die Beläge waren inkl. Trägerplatte volkommen weg! Sowas habe ich vorher noch nie gesehen. Der Werstattbesitzer wollte das Fahrzeug trotz WE logischerweise nicht vom Hof lassen. Ich nehme an, dass er sich zurecht strafbar macht, wenn er als Fachmann solch ein Fahrzeug wieder auf die Straße lässt.

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Beitrag von oldierolli » Fr 31. Jul 2009, 16:30

Hallo, es ist ein Unterschied zwischen TÜV etc. und Werkstatt. Der TÜV ist "beliehener Unternehmer" des Staates; er kann diesbezügliche Rechte ausüben. Aber bezüglich der Werkstatt ist es rechtlich so wie bei einem Gastwirt und einem alkoholisierten Gast, der sich noch ans Steuer setzt. Wie da die aktuellen Urteile aussehen, weiß ich aber zzt. nicht. Gruß. Rolf

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