Kein genereller Ersatz der Abschleppkosten von privatem Parkplatz
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AG HEIDELBERG vom 8.05.2008, 21 C 93/08Aufwendungsersatz für Abschleppmassnahme nur bei öffentlichem Inte-resse am Abschleppen eines ordnungswidrig geparkten FahrzeugesEin Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen des Abschlep-pens eines Fahrzeugs besteht nur dann, wenn das Abschleppen desFahrzeugs aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig war.(Aus den Gründen: ...Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäfts-führung ohne Auftrag gemäss §§ 679, 683 BGB stand der Zedentin derBeklagten gegenüber dem Kläger, bzw. seiner Zedentin, nicht zu.Selbst die Bekl. hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Ent-fernung des ordnungswidrig geparkten Fahrzeugs des Kl. im öffentli-chen Interesse lag. Hierzu hätte zumindest gehört, dass wegen desordnungswidrig geparkten Fahrzeugs des Kl. zahlreiche andere Fahr-zeuge den Parkplatz wieder unverrichteter Dinge hätten verlassenmüssen und es hierdurch eventuell zu einem Stau gekommen wäre oderähnliches. Selbst nach dem Vortrag der Bekl. hat das Fahrzeug kei-nerlei Gefährdung dargestellt. Der dem Abschleppvorgang entgegen-stehende Wille des Kl. war infolgedessen nicht unbeachtlichQuelle: ADAJUR Newsletter
Kein genereller Ersatz der Abschleppkosten von privatem Parkplatz
Wenn ich das richtig verstanden habe, betrifft das Urteil aber nur Fälle, in denen das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt war, also auf öffentlichem Grund. Bei Falschparkern auf privatem Grund dürfte wohl weiterhin abgeschleppt werden.Gibt es da nähere Infos, z.B. den Tatbestand?Tripower
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Kein genereller Ersatz der Abschleppkosten von privatem Parkplatz
Leider nicht, es war auch sonst keine Fundstelle angegeben. Ich mußte aber spontan an die Fälle denken, in denen Privatparkplatzinhaber auf ahnungslose Falschparker warten, dann sofort den Abschlepper rufen, während der mit ihnen befreundete Anwalt bereits die Unterlassungserklärung ausdruckt.
Kein genereller Ersatz der Abschleppkosten von privatem Parkplatz
Soweit ich auf die Schnelle durch googeln rausfinden konnte, war Anspruchsteller der Abschleppkosten wohl eine Gemeinde.Bei privatem Grund und Boden dürfte das anders aussehen:Hier trifft den beeinträchtigten Grundstückseigentümer grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht, so daß er ggf. statt eines Abschleppwagens auch ein Taxi für sich rufen kann und muss (auf Kosten des Falschparkers), wenn er z.B. sein Grundstück wegen des Falschparkers nicht verlassen kann. Kommt er hingegen nicht auf seinen eigenen Parkplatz, weil dieser durch einen Falschparker frequentiert wird, wüsste ich nicht, warum er nicht - ggf. nach angemessener Wartezeit - einen Abschlepper rufen dürfte.Tripower
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Kein genereller Ersatz der Abschleppkosten von privatem Parkplatz
Hier in der Nachbarschaft wurde neulich ein auf einem Privatparkplatz abgestellter Wagen abgeschleppt. Die Eigentümerin räumte auf Befragen zwar ein, dass sie gar kein Auto besitzt, aber ihr ging's ums Prinzip! Was weiter d'raus geworden ist, weiss ich allerdings nicht.....
Kein genereller Ersatz der Abschleppkosten von privatem Parkplatz
@tripowerDann hab ich jetzt mal die Überschrift entsprechend geändert.Die Abschlepp-Abzock-Fälle liegen ja auch noch etwas anders. Meistens sind es Parkplätze, die "öffentlich" aussehen, tatsächlich aber einem Privaten oder Gewerbetreibendem gehören, dem es gar nicht darum geht auf oder von seinem Parkplatz herunterzukommen, sondern der nur Kosten bei befreundeten Abschleppunternehmen oder Anwälten generieren will, um nachher an deren "Einnahmen" beteiligt zu werden. Sehr bedenkliches Vorgehen, das sicherlich weder bei Abschleppern noch bei Anwälten üblich ist aber es kommt halt vor.@hurvinekDa hat die pensionierte Oberstudienrätin (oder hatte sie etwa einen anderen Beruf?) sogar das Gesetz hinter sich gehabt, aus §862 II 2 BGB bzw. aus §1004 BGB hat sie nämlich in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung der Besitzstörung.
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Sehe mit Interesse "Amtsgericht Heidelberg"!Gerade in dieser Stadt liegt möglicherweise ein absoluter Sonderfall vor, denn es gibt hier vereinzelt Parkbuchten und Strassenrandabschnitte mitten im öffentlichen Strassenraum, die mit winzig kleinen Blechschildchen als "Privatparkplatz" gekennzeichnet sind.Unabhängig ob nun vereinzelte Anwohner einfach den vor ihrer Haustür befindlichen Strassernraum als ihr Privateigentum betrachten oder dafür von der Stadtverwaltung eine Genehmigung besitzen, kann von keinem auswärtigen Autofahrer diese spezielle Heidelberger (Un)Sitte zu kennen, da die kleinen Schildchen am Bordstein kaum auffallen. Jedenfalls müsste hier ein nach Stvo genormtes Parkverbotschhild drauf aufmerksam machen.So gesehen finde ich das Urteil gerecht!Klaus
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Hier würde mal interssieren, ob Parkverbote grndsätzlich durch das entsprechende Verkehrsschild angezeigt werden müssen, oder ob ich als Parkplatzsuchender solange nach Hinweisen suchen muss, die mir auf andere Weise ein Parkverbot nahelegen, bevor ich mein Auto ruhigen Gewissens verlassen kann.Getreu dem Grundsatz daß in D zunächst einmal alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.Was sagt eigentlich unser RA dazu?Klaus
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Zitat:Original erstellt von RA-Wilke am/um 09.07.08 10:57:34Quelle: ADAJUR NewsletterGeht das auch in allgemeinverständlichem Hochdeutsch? Ehrlich gesagt habe ich nicht verstanden, wer da wo geparkt hat ... Beitrag geändert:17.07.08 09:23:45