e-bay: Käufer meldet sich nicht
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Zitat:Original erstellt von Tripower am/um 11.12.07 09:51:38"antizipierte Annahmerklärung". (...)Mit der Einstellung seiner Ware auf die Auktionsplattform bietet der Verkäufer gem. § 145 BGB an, an denjenigen zu verkaufen, der innerhalb der Bietfrist das höchste Gebot abgegeben hat. (...)Genial. Vielen Dank!Schöne Grüße,KT
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Zitat:Original erstellt von Privra am/um 11.12.07 10:25:11Zitat: [quote]Und wieso sind die eBay-Auktionen eigentlich gar keine?Weil nicht das absolute Höchstgebot den Zuschlag bekommt, sondern das zum Zeitpunkt "X" höchste Gebot gilt und kein "Zuschlag" wie bei einer Auktion erfolgt, mit der das Angebot rechtlich nochmals angenommen wird, die Annahme wird schon beim Einstellen erklärt.JensEs mag jetzt sehr ins Detail führen, aber diese untercheidung verstehe ich nicht ganz. Wenn eine Gebotsfrist auf einen bestimmten Zeitraum (Zeitpunkt des fallenden Hammers bei Saalauktionen bzw. Zeitpunkt des Gebotsfristablaufs z.B. bei Online- oder Briefauktionen), dann ist es doch in jedem Fall das innerhalb der zujlässigen Gebotsfrist "absolut" höchste Gebot, das den Zuschlag erhält.Aber sehe ich das richtig, dass dann nur Saalauktionen, bei denen der "Hammer fällt", richtige Auktionen wären und auch die früher verbreiteten Onlineauktions-Vorläufer, bei denen der Verkäufer/Auktionator sich die Gebote per Post zuschicken ließ, gar keine waren? Denn auch bei letzteren ist doch das innerhalb der GEBOTSFRIST eingehende höchste Gebot erfolgreich (Ehrlichkeit des Verkäufers vorausgesetzt).GrußS.
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Zitat:Original erstellt von Privra am/um 11.12.07 10:25:11Ein Angebot, auch das des Verkäufers ist grundsätzlich bindend. Man kann aber die Bindung durch entsprechende Erklärungen bei Abgabe des Angebotes aufheben.(...) Das stimmt zwar grundsätzlich, ist aber bei ebay-"Auktionen" anders:Das Einstellen eines Verkaufsangebotes bei einer Online-Auktion ist verbindlich oder enthält zumindest eine vorweggenommene verbindliche Annahmeerklärung des vom Bieter abgegebenen Höchstgebotes. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden (LG Berlin, 4 O 293/04)Wer auf einer Website von ebay eine Ware zur Versteigerung anbietet, gibt nach einem Urteil des OLG Oldenburg (8 U 93/05) ein bindendes Verkaufsangebot ohne Rücktrittsrecht ab. Das Gericht sprach in seiner Entscheidung einem Bieter Schadensersatz zu, nachdem der Besitzer eines Autos eine Internetauktion ohne Zuschlag gestoppt hatte. Die Wirksamkeit eines Angebotes werde durch die - nach den ebay-Grundsätzen mögliche - vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt, entschieden die Oldenburger Richter. Wer eine Ware bei ebay einstelle, erkläre schon zu diesem Zeitpunkt, dass er das höchste wirksame Gebot annehme.Im Ergebnis bedeutet das, daß die ebay-Regeln nur eingeschränkt rechtliche Bedeutung haben. Nicht umsonst weist ebay in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß sich der Anbieter bei Rücknahme seines Angebotes möglichen Schadensersatzansprüchen aussetzt.GrußTripower
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Richtig!Bei dem Oldenburger Urteil hatte der Bieter für einen Gebrauchtwagen mit geschätztem Verkehrswert von € 7.000,- bei Abbruch der Auktion durch den Verkäufer ein Höchstgebot von € 4.550,- abgegeben. Nach dem Urteil mußte er nun dem Bieter die Differenz zwischen Höchstgebot und Verkehrswert - also € 2.450,- - als Schadensersatz für entgangenen Gewinn auszahlen.Wenn Du die genaue Anschrift von dem Verkäufer hast, kann man ihn auf Zahlung in Anspruch nehmen .... GrußTripower
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Zitat:Original erstellt von arondeman am/um 11.12.07 09:55:24Wieso kann der Verkäufer dann dennoch (mit von eBay erlaubten Begründungen, die derart wachsweich sind, dass sie nach Belieben missbruchsfähig sind) bis in die letzten Sekunden vor Ende der Auktion dieselbe löschen, auch wenn schon Gebote abgegeben wurden?Eine Auktion kann nicht in den letzten Sekunden gelöscht werden. Es müssen mindestens noch 12 Stunden bis zum Auktionsende sein.http://pages.ebay.de/help/se...p/sell/e ... .htmlMacht zwar keinen riesen Unterschied, aber es muss ja nicht nur Unfug in diesem Thema stehen.Gruß
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Zwischen "dürfen" und "tun" scheint ein größerer Unterschied zu bestehen. In diesem Sinne war meine Anmerkung zu verstehen. Selbst schon erlebt ... Teileträgerfahrzeug für Letzte-Minute-Gebot (natürlich ... vorgemerkt, Bieterei dümpelte bei lustlosen 150 Euronen (Startgebot) herum, und keine 5 Minuten vor Auktionsende war die Auktion weg!Da hatte wohl einer Angst, dass jemand das Fahrzeug zu billig schießt.War mir dann eine wie auch immer geartete Weiterverfolgung aber nicht wert, obwohl ich in diesem Fall genau wusste, wo das Fahrzeug stand.Und was die Begründungen für vorzeitiges Beenden angeht: Weise du mal einem Verkäufer nach, dass der "zwischenzeitliche Untergang" der Sache erstunken und erlogen ist. Gruß zurückBeitrag geändert:11.12.07 14:18:50
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In diesem Zusammenhang interessant ist ein Passus aus der Urteilsbegründung der Berufung (vorher wurde am Landgericht die Klage abgewiesen !) des vorher erwähnten OLG-Urteils (AZ 8 U 93/05):Zitat: "Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.). Auch die eBayGrundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf."Chris.P.S.Zitat:Original erstellt von Tripower am/um 11.12.07 09:30:55(...)Ein Kauf über ebay ist für beide Seiten bindend und verpflichtet z.B. den Käufer zur Abnahme und Zahlung (des gesamten Kaufpreises und nicht nur 30% davon).Es ging mir auch nicht um Erfüllung, sondern um eventuellen Schadenersatz bei einseitigem Rücktritt ("Käufer meldet sich nicht".) Daraufhin zielte meine Einlassung u.a. wegen evtl. Sittenwidrigkeit (bei pauschaler Erklärung über 30% Schadenersatzforderung). Grundlage meiner Einlassung war hierzu § 138 BGB."Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher: (1)(...)(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."Beitrag geändert:11.12.07 14:25:51
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Zitat:Original erstellt von Tripower am/um 11.12.07 11:09:17Zitat:Original erstellt von Privra am/um 11.12.07 10:25:11Ein Angebot, auch das des Verkäufers ist grundsätzlich bindend. Man kann aber die Bindung durch entsprechende Erklärungen bei Abgabe des Angebotes aufheben.(...) Das stimmt zwar grundsätzlich, ist aber bei ebay-"Auktionen" anders:Das Einstellen eines Verkaufsangebotes bei einer Online-Auktion ist verbindlich oder enthält zumindest eine vorweggenommene verbindliche Annahmeerklärung des vom Bieter abgegebenen Höchstgebotes. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden (LG Berlin, 4 O 293/04)Wer auf einer Website von ebay eine Ware zur Versteigerung anbietet, gibt nach einem Urteil des OLG Oldenburg (8 U 93/05) ein bindendes Verkaufsangebot ohne Rücktrittsrecht ab. Das Gericht sprach in seiner Entscheidung einem Bieter Schadensersatz zu, nachdem der Besitzer eines Autos eine Internetauktion ohne Zuschlag gestoppt hatte. Die Wirksamkeit eines Angebotes werde durch die - nach den ebay-Grundsätzen mögliche - vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt, entschieden die Oldenburger Richter. Wer eine Ware bei ebay einstelle, erkläre schon zu diesem Zeitpunkt, dass er das höchste wirksame Gebot annehme.Im Ergebnis bedeutet das, daß die ebay-Regeln nur eingeschränkt rechtliche Bedeutung haben. Nicht umsonst weist ebay in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß sich der Anbieter bei Rücknahme seines Angebotes möglichen Schadensersatzansprüchen aussetzt.GrußTripowerHast ja recht, hier habe ich zu schnell aus der Hüfte geantwortet, ohne nochmal ins Kleingedruckte zu sehen.
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Zitat:Original erstellt von 1300VC am/um 11.12.07 14:10:10Es ging mir auch nicht um Erfüllung, sondern um eventuellen Schadenersatz bei einseitigem Rücktritt ("Käufer meldet sich nicht".) Beitrag geändert:11.12.07 14:25:51Das ist hier nicht einschlägig!Entweder der Vertragspartei (Käufer oder Verkäufer) steht ein (gesetzliches oder vertragliches) Rücktrittsrecht zu, dann muß sie überhaupt nichts zahlen, oder nicht. Dann muß sie erfüllen (Verkäufer liefern und Käufer abnehmen und zahlen).Da bei ebay-Auktionen kein Rücktrittsrecht besteht, muß der Käufer grundsätzlich abnehmen und den vollen Kaufpreis - entsprechend dem Zuschlags-Gebot - bezahlen. Insofern ist die "30%-Klausel" eher ein freiwilliges Zugeständnis an den Käufer, der sich durch diese Teilzahlung von seiner Abnahme- und Zahlungsverpflichtung quasi freikaufen kann.Einen pauschalierten Schadensersatz hat man dagegen häufig im Werkvertragsrecht. Da kann nämlich der Auftraggeber den Werkvertrag bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit kündigen:§ 649 Kündigungsrecht des BestellersDer Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtUm sich den im Gesetz geforderten Nachweis der ersparten Aufwendungen zu ersparen, bzw. zu vereinfachen, wendet der Werkunternehmer oftmals die "Pauschal-Lösung" an, die allerdings bei Vertragsschluß schon wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden muß.Tripower
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@ Tripower:Wie erklärt sich dann der Passus in der Urteilsbegründung:"(...)Jedoch fehlt es an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache."Gäbe es demnach doch evtl. ein Hintertürchen um anfechten zu können, wenn eine verkehrswesentliche Eigenschaft angeführt würde ?Chris.P.S.Zitat:Original erstellt von Tripower am/um 11.12.07 14:57:47Das ist hier nicht einschlägig!...Einen pauschalierten Schadensersatz hat man dagegen häufig im Werkvertragsrecht.Wenn ich bei einem Autohändler ein Auto bestelle, so ist es doch kein Werkvertragrecht, oder ? Da gelten aber auch pauschalierte Sätze, welche in den AGB´s enthalten sind.Diese Parallele hatte ich im Sinn. Beitrag geändert:11.12.07 15:59:16