Chauffeur Dienst mit H-Kennzeichen Fahrzeug

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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rudeboy
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Chauffeur Dienst mit H-Kennzeichen Fahrzeug

Beitrag von rudeboy » Sa 17. Mär 2007, 11:40

Guten Tag,laut H-Kennzeichen Verordnung ist ja der gewerbliche Verbauch mit H-Kennzeichen Verboten.Wie kommt es vor das viele einen Chaffeur Dienst mit H-Kennzeichen anbieten?Gibt es da Gesetzeslücken?Ich denke zu moralischen Argumente dagegen ist schon genügend gesagt worden bzw teilt jeder seine eigene Meinung!Besten Dank für ne Antwort vorab!Flossen Grüsse

PeterD
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Chauffeur Dienst mit H-Kennzeichen Fahrzeug

Beitrag von PeterD » Sa 17. Mär 2007, 18:20

Hallo rudeboy,zulassungsrechtlich gibt es keine Nutzungseinschränkungen für einen Oldtimer mit H-Kennzeichen - im Gegensatz zum Oldtimer mit rotem 07-Wechselkennzeichen.Du kannst also ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen auch gewerblich einsetzen, ob Du dann auch einen Oldtimertarif beim Versicherer bekommst ist im Einzelfall zu klären.In letzter Zeit beginnen sich bei H-Kennzeichen einige Finanzämter quer zu legen wegen der Betriebsausgaben eines solchen Fahrzeugs mit dem Argument, dass ein solches Fahrzeug ja bereits steuerbegünstigt sei.Aber die Diskussion über die Haltung der Finanzämter zur Besteuerung bestimmter Fahrzeuge ist ja bekanntlich eine ganz andere große Baustelle.Grüße PeterD.

uwm121
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Beitrag von uwm121 » Sa 17. Mär 2007, 18:45

Toll-dann kann ich ja unseren alten DB Kipper-Zug im Nahverkehr zum Kiesfahren einsetzen für 380 € Steuer im Jahr statt im Monat!Grüße

er ka
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Beitrag von er ka » Sa 17. Mär 2007, 20:20

Hallo erstmalund die gewerbliche Nutzung eines Fahrzeuges mit H Kennzeichen ist untersagt. Ich weiss nicht woher immer wieder dieses Halbwissen kommt und auch noch verbreitet wird.Es gibt die Möglichkeit ein Fahrzeug mit H Kennzeichen auf ein Gewerbe anzumelden, wenn es eine für die Gewerbeanmeldende Firma als Werbeträger eingesetzt wird, dann hat aber eine Mobilfunknummer nichts darauf zu suchen, statt Telefon steht dann Fernruf und Fax gab es auch nicht, hat also auch nicht drauf zu stehen, allenfalls noch Fernschreiber, je nach Epoche, achja, Postleitzahl, wenn überhaupt, natürlich die Alte. Dieses Fahrzeug, so ausgestattet, darf jedoch nicht für Materialtransporte oder ähnliches genutzt werden, fährt also auch als LKW leer.Im übrigen bedeutet die Anmeldung eines H Kennzeichen auf ein Gewerbe noch lange nicht die gewerbliche Nutzung, ein kleiner aber feiner Unterschied.Einige aus meinem Bekanntenkreis haben ihre Oldis, auch LKW auf ihr Gewerbe angemeldet und nutzen es nur als Sympathieträger für ihren Betrieb, diese Fahrzeuge sind mit der Zeitgenössischen Firmenaufschrift ausgestattet.Ich fahre(noch mit H Kennzeichen privat)freundlich grüssender ka

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Sierra
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Beitrag von Sierra » Sa 17. Mär 2007, 20:30

Kannst Du, uwm121. Solche kompetenten Leute wie PeterD brauchen wir unbedingt hier im Forum. Nur darf sich rudeboy nicht wundern, wenn er bei der nächsten Betriebsprüfung nicht nur ein bißchen Ärger, sondern gleich ein Verfahren wegen Steuerverkürzung an der Backe hat. In letzter Zeit? Schon in 2000 hat der Betriebsprüfer bei meinem gewerblich genutzten Oldtimer sich die Unterlagen geben lassen und sich versichert, daß er nicht auf H läuft. Außerdem hat rudeboy recht, schon nach der H-Verordnung und ihrer Begründung ist es verboten. Ärger mit dem Landratsamt dürfte es ohne Personenbeförderungsschein und Zulassung gratis dazu geben. Nicht umsonst lassen sich Leute solche Merkblätter einfallen. http://www.ihk-augsburg.de/d...rkblaett ... 22.pdfKein Verständnis für solche Lockervomhockertips, die andere ganz schön in Bedrängnis bringen können, Michael

Mario
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Beitrag von Mario » So 18. Mär 2007, 12:20

Ronalds Ausführungen ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Ich betone daher nochmals, daß die gewerbliche Nutzung eines H-Kennzeichen bewehrten Fahrzeugs untersagt ist! Streng genommen ist daher auch jeder gewerbliche Hochzeits-Chauffeurs-Dienst mit H-Kennzeichen verboten.Viele Grüße,Mario

PeterD
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Beitrag von PeterD » So 18. Mär 2007, 15:40

Liebe H-Kennzeichen-Experten, gerne würde ich ja mein Halbwissen zum Vollwissen ergänzen:Dazu sollte ich jedoch wissen, wo im §21c StVZO (alt) oder in der FZV - insbesondere §23 StVZO - konkret die Nutzungseinschränkung für Oldtimer mit H-Kennzeichen steht. Wer schließt meine Wissenslücke???PeterD.

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Sierra
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Beitrag von Sierra » So 18. Mär 2007, 16:44

Hallo Peter, such mal nach der 25. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1997veröffentlicht im Verkehrsblatt (VkBl, Amtlicher Teil)) Heft 16 vom 30.8.1997 auf Seite 536/537Ich hab mir das auch erst kürzlich raussuchen lassen und aus einem anderen Forum rauskopiert. Hier http://www.iphpbb.com/board/...12796nx6 ... tmlfindest Du den thread mit den Auszügen. GrußMichael

er ka
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Beitrag von er ka » So 18. Mär 2007, 17:02

Hallo PeterD,eine Suchmaschine zu bemühen hilft ungemein weiter.Aber ich werde Deine Frage beantworten.§21c StVZO sagt aus: Voraussetzungen: Fahrzeug muss vorwiegend zur "Pflege des Kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" eingesetzt werden.....Alleine daraus ergibt sich schon eine Nutzung in gewerblichen Sinne ist hiermit nicht vereinbar.Weiter: Hentschel, StVR, Rz.2 zu § 21c StVZO:Diese Einschränkung sollen der Abwicklung zu solchen Fahrzeugen dienen, die zwar alt sind, im übrigen aber im Alltagsverkehr oder gar zu gewerblichen Zwecken benutzt werden (siehe Begründung VBL. 97536). Fahrzeuge, die nur das Alterskriterium erfüllen, aber hauptsächlich als Verkehrsmittel eingesetzt werden, erfüllen diese Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer nicht, für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen.Literatur:Jagow, Die Oldtimer-Verordnung Verkehrsdienst 97 Seite 193Hentschel, Neue Bestimmungen für Oldtimer, NJW 972934Ich fahre(auch Verordnungen)freundlich grüssender ka

Zoe
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Beitrag von Zoe » So 18. Mär 2007, 17:42

Zitat:Original erstellt von er ka am/um 18.03.07 16:02:59Weiter: Hentschel, StVR, Rz.2 zu § 21c StVZO:Diese Einschränkung sollen der Abwicklung zu solchen Fahrzeugen dienen, die zwar alt sind, im übrigen aber im Alltagsverkehr oder gar zu gewerblichen Zwecken benutzt werden (siehe Begründung VBL. 97536). Fahrzeuge, die nur das Alterskriterium erfüllen, aber hauptsächlich als Verkehrsmittel eingesetzt werden, erfüllen diese Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer nicht, für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen.Das heißt aber auch: ein Auto mit Hakenzeichen ist als Alltagswagen auch nicht zulässig.Zoe
Der Optimist hat nur zuwenig Informationen.

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