Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs 1 StVZo
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- Registriert:So 25. Mär 2001, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
HalloGuten AbendIch habe in 2001 ein Sonder-Kfz Löschfahrzeug mit einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs 1 StVZo zugelassen. Wegen der Sondersignalanlage. Diese ist bis 4/2007 gültig und soll dann wieder für 6 Jahre verlängert werden. Was meint Ihr: Soll Ich nun mal bei der Bezirksregierung Arn.. fragen ob ich diese für immer bekomme oder besser ob sowas überhaupt noch Notwendig ist, oder soll ich besser stillschweigend eine Verlängerung beantragen?Danke schon mal für Eure Hilfe.Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus.GrußRainer
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Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs 1 StVZo
... wenn Du berechtigt bist, eine solche Sondersignalanlage zu führen (Feuerwehr etc.), dann frage nach, an sonsten ist die Ausnahme sowieso für den privaten Gebrauch unwirksam (denn sie gilt nur für Berechtigte).Gruss von FrankBeitrag geändert:16.01.07 20:39:44
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Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs 1 StVZo
Zitat:Original erstellt von hallo-stege am/um 16.01.07 20:36:46... wenn Du berechtigt bist, eine solche Sondersignalanlage zu führen (Feuerwehr etc.), dann frage nach, an sonsten ist die Ausnahme sowieso für den privaten Gebrauch unwirksam (denn sie gilt nur für Berechtigte).Das ist nicht richtig. Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs 1 StVZo betr. Sondersignalanlage ist auch für "privat" möglich.
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Hallo Clipper,mit sehr viel Vitamin B zur Landesregierung vielleicht, aber normalerweise kennen die Behörden in Bezug auf Blaulicht und Martinshorn kein Pardon (ist doch schon alleine das Mitführen eines "mobilen" Blaulichtes im Privatfahrzeugen strafbar, geht in Richtung Amtsanmassung). Um aber genaues zu sagen über den speziellen Fall müsste man mal einen Blick in die erteilte Ausnahmegenehmigung (Urkunde) werfen. Gruss von Frank
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Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs 1 StVZo
Hallo Guten MorgenNatürlich lauft die Ausnahmegen. auf mich privat.Und zwar darf Ich dadurch von § 52Abs.3§ 55Abs.2und 3StVzo abweichen`` Das Fahrzeug darf mit Kennleuchte für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein.``
- Th. Dinter
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...ist m.E. eindeutig: ausgerüstet....... Von Benutzung ist da nicht die Rede. Könnte auch sein, daß die Behörde diese Ausnahmegenehmigung dauerhaft erteilt, mit Auflagen, daß die Funktion unbrauchbar gemacht wird und das Blaulicht im öffentlichen Verkehr wirksam abgedeckt sein muß.grußthomas
......wir wollten nur das Beste, aber dann kam es wie immer..........