Legales bewegen eines Einradanhängers? ( Nachläufers )
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Hallo,einfach anhängen und rumkurven is nicht!Die Anhängekupplung muß vom TÜV abgenommen werden.Der PAV muß anschließend als Zubehör in den Brief des Fahrzeuges eingetragen werden.Erst dann ist das mitführen eines Einradanhängers legal. Grüße,Stefan
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Legales bewegen eines Einradanhängers? ( Nachläufers )
Hallo,hat jemand eine Ahnung wie man Legal einen Einradanhänger an Motorrad , Roller oder Kleinwagen anbaut.Wie ist das bei 07 Nummern - kann man da einfach ein Folgekennzeichen draufmachen????Ist eine Betriebserlaubniss unbedingt erforderlich????Hier ein Beispiel eine PAV41 Anhängers aus der CZ. Helmut
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- Registriert:Fr 16. Jul 2004, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Legales bewegen eines Einradanhängers? ( Nachläufers )
Ich versuch's mal:StVZO § 18 Zulassungspflichtigkeit -------------------------------------------------------------------------------- (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger ... dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind. (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. a)...6. folgende Arten von Anhängern: a) ... h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern; ...p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind 1. ... 3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen 1. ...2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m (---> Also nicht h und p) - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, und3. ..müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. ...§ 1 [Ausnahmen von § 18 Abs. 1 StVZO]Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO sind auch andere als die in § 18 Abs. 2 Nr. 6Buchstabe p StVZO genannten einspurigen einachsigen Anhänger (Einradanhänger) vomZulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Januar 1974 erstmals in denVerkehr gekommen sind.§ 2 [Ausnahmen von § 18 Abs. 3 StVZO]Abweichend von § 18 Abs. 3 StVZO ist für einspurige einachsige Anhänger(Einradanhänger) im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p StVZO eine Betriebserlaubnisnicht erforderlich, wenn sie vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind.---> Also kein Kennzeichen nötig. Folgekennzeichen.---> Keine Zulassung nötig---> Betriebserlaubnis erforderlich es sei den der Anhänger ist vor dem 1.4.61 erstmals in Verkehr gekommen. (für Krafträder) bzw. 1.1.74 (für PKW)Thorsten
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- Registriert:Fr 16. Jul 2004, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
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Hm, Eintragen der Kupplung ja.Aber der Hänger ? Der hat ja seine eigene Betriebserlaubnis oder benötigt keineAls Zubehör ist er, da als eigene Fahrzeugbauart beschrieben, denke ich, überhaupt nicht Eintragungsfähig.Eventuell kann man sich auch hier mal erkundigen. http://www.pkw-einradanhaenger.com Thorsten
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Hallo,anbei Brief-Scan mit eingetragenem PAV. Grüße,Stefan
- Th. Dinter
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Hallo,der Eintrag im Kfz-Brief sagt m.E. nur aus, daß der R o l l e r wenn, dann nur (ww. ist wieder Behördenquatsch) mit diesem Anh. betrieben werden darf.Diese Eintragung sagt m.E. aus, daß der TÜV-Mensch meint, daß diese Anh-Kupplung nur mit diesem Anh zusammenpaßt(vielleicht auch wegen des fehlenden Prüfzeichens.Die Aussage in der StZVO ist sonst wohl eindeutig. Sehe ich so wie Thorsten.grußthomas
......wir wollten nur das Beste, aber dann kam es wie immer..........
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Tja ganz schön verworren die Geschichte - aber imerhin schon mehr Infos als auf der Zulassungsstelle - weil hier hat man mir gesagt das geht auf keinen Fall - schon gar nicht mit einem roten Folgekennzeichen UND fahren darf ich mit sowas eh ned weil ich mit dem roten Kennzeichen nix Transportieren darf...Alles ned so einfach...Hier noch eine Tschechische "Zulassung" vom gleichen Typ...
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Mh - und da stellt sich die Frage ... waren die PAV auch wirklich immer an cezeta Rollern montiert - wohl nicht möglich... Ist das eine Einzelabnahme oder ein Allgemeines Datenblatt vom Hersteller?????Wird immer interessanter... grins
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Hallo,der PAV gilt bei uns nicht als Anhänger, da er mit dem 'Zugfahrzeug' über ein Kardangelenk fest verbunden ist. Da es sich um eine PAV-Spezifische Anhängekupplung handelt, ist es nicht möglich, bzw. erlaubt einen anderen 'Anhänger' damit zu ziehen.Für diverse Ostblock-Fahrzeuge gab es passende Kupplungen zu kaufen. Will man den PAV aber an ein anderes Fabrikat hängen (z.B. Goggo, Bella, Messerschmitt, Isetta, etc.), muß man die Kupplung für den PAV selbst bauen. Diese Kupplung muß in jedem Fall vom TÜV abgenommen werden (Einzelabnahme). Anschließend wird die Kupplung, nur in Verbindung mit dem PAV, als eine Einheit in den Kfz-Brief des Fahrzeuges eingetragen. Dabei ist es wichtig, den Zusatz 'ww' (wahlweise) eintragen zu lassen. Da man sonst das Beauty-Case immer mit sich rumschleppen muß...Nur so funktioniert's. Alles andere ist Theorie!Grüße,Stefan
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Ich weiß nicht, was der freundliche Tankwart empfiehlt.Ich würde in Bezug auf die 07er Nummer folgendermaßen vorgehen:Du ziehst dir alle erreichbaren Fotos und Unterlagen, auf denen so ein Anhänger hinter einem PKW (Ist der Goggo sowas ?) zu sehen ist. Wie z.B. oben die Isetta. (PKW ?) Außerdem Fotos von deinem Hänger.Dann läßt du dir ein Oldtimergutachten zum Hängerchen erstellen. (Du kannst auch erst mal abwarten, was die Zulassungsstelle sagt.)Dann machst du einen Termin bei deinem zuständigen Sachbearbeiter auf der Zulassungsstelle und rückst dort mit allen verfügbaren Unterlagen an. Dann mußt du dem Sachbearbeiter klar und deutlich zu verstehen geben, dass du mit der fahrbaren Reisetasche nicht deinen Bauschutt transportieren willst, sondern dass das Ding in Verbindung mit deinem (Goggo ?) ein historisches Gespann bildet und bittest um Eintragung in dein Fahrzeugscheinheft. Zudem sollte die Eintragung des Zugfahrzeugs mit dem Satz ergänzt werden: Darf gemeinsam mit dem Hänger XY betrieben werden.Zu guter letzt meldest du deinem Versicherer den Neuzugang und die geänderte Eintragung für das Zugfahrzeug.Die Eintragung als Zubehör halte ich weiterhin für einen, na sagen wir mal, "Fehlgriff" der Zlassungsstelle.Richtiger wäre es sicher, die Eintragung der Kupplung mit dem Zusatz "Darf nur in Verbindung mit Hänger xy betrieben werden" zu versehen.Wer wollte mir mit so einem Schein die Eintragung eines Klaufix als Zubehör zu meinem VW Bus verweigern ?Vorteil für mich: Gemeinsamer TüV, keine Versicherung, Keine Steuer und keine Geschwindigkeitsbeschränkung, weil, das ist ja kein Anhänger, sondern Zubehör. Das Produkt ist ja auch keine spezifisch Tschechische Sache und die Hängerchen sind ja nach wie vor in der StvZo eindeutig als Bauart beschrieben.Im Osten gab es z.B. den Campi http://www.stadtroller.de/html/campi.html Thorsten