H-Kennzeichen für weniger als ¤ 191,-?
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- Registriert:Mi 18. Jun 2003, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Hallo! Das Sonntagsfahrverbot für LKW und auch das Ziehen von Anhängern an LKW am Sonntag sind ganz klar auch mit H-Kennzeichen NÌCHT zulässig.Für beide Fälle muss man ggf. eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dazu kann der DEUVET ein Empfehlungsschreiben vom Ministerium als Kopie zur Verfügung stellen - dann wird es etwas einfacher.Auch ich habe mittlerweile (leider) die Auskunft bekommen, dass bei H-Kennzeichen der Pauschalsteuersatz fällig wird und nicht ein etwaiger niedrigerer Steuersatz analog zu einem Steuersatz ohne H.Der Wohnwagenbesitzer hat Glück gehabt, ein Recht lässt sich daraus nicht ableiten.Tatsäclich dürfen Motorräder zwei Rückstrahler haben (auch ohne Beiwagen ) - aber natürlich keine dreieckigen.Beste grüßeMartinP.S. Wann wurden denn nun die weiß-gelben Dreiecksleuchten an der Front von Lastzügen abgeschafft? - Ich kann es auch nicht herausfinden.
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H-Kennzeichen für weniger als ¤ 191,-?
... und ich zweifelte schon an meinem Erinnerungsvermögen in Bezug auf das Sonntagsfahrverbot ...@80gte, die Rückstrahler sind eigentlich nicht nur für den Fahrbetrieb, sondern auch für das abgekuppelte parken. Grad bei Anhängern, denn nur wenige Anhänger haben ja abgekuppelt Parklicht.Natürlich dürfen Krafträder zwei Rückstrahler haben, aber meine Antwort war umgekehrt zu verstehen: ein Anhänger, der nur einen runden Rückstrahler hat, und den auch noch auf der rechten Seite, kann man bei Nacht leicht für ein Kraftrad halten - und in die ungeschützte linke Seite donnern !Das ist ähnlich gefährlich wie die Autos, die vorn einäugig sind. Viele Grüße von Frank
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Hallo Frank,wie ich weiter oben geschrieben habe, hat er den Rückstrahler (Katzenauge) nicht Rechts, sondern Links. Darüber hinaus, hat der Anhänger eine Beleuchtungsanlage (auf jeder Seite).Diese Beleuchtungsanlage ist im Regelfall an die Lichtanlage des Zugfahrzeug angeschlossen, ergo bei einsetzender Dunkelheit wird das Licht eingeschaltet.Nach Rücksprache mit der FA. Medidenta Schramm, hat Jochen dreieckige Rückstrahler im alten Design.Aber jetzt kommt das nächste Problem auf mich zu, Laut Tüv muss ich jetzt eine Seitenbeleuchtungs-Anlage sowohl am Zugfahrzeug als auch am Anhänger anbringen.Das Komplette Gespann überschreitet nämlich die 6 m.Gibt es hierfür eigentlich eine Sonderregelung?Sowohl die Zugfahrzeuge (der Baujahre 52, 57, 67) sind schon Oldtimer als auch der Anhänger (51).Wird hiermit nicht schon automatisch ein Riegel für die H-Nummer vorgeschoben, von wegen Original-Zustand.?Ich bin gespannt wie Ihr die Sache seht.Gruss Hartmut [Diese Nachricht wurde von Hochi am 04. März 2004 editiert.]
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Zitat:Original erstellt von Hochi: Laut Tüv muss ich jetzt eine Seitenbeleuchtungs-Anlage sowohl am Zugfahrzeug als auch am Anhänger anbringen.Das Komplette Gespann überschreitet nämlich die 6 m.Hast Du einen LKW und einen LKW-Anhänger?Ich hatte die ganze Diskussion über PKW und Wohnklo asoziiert.
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Hallo erstmal,das interessiert mich jetzt aber auch.Seitenbeleuchtungsanlage? Seit wann, ich habe sie nicht und war gerade beim TüV, ohne Probleme, mit einer Gespannlänge von 13 Metern, Kombi und Plateauanhänger, das zweite Gespann ist nur ca. 1 Meter kürzer, ebenfalls ohne Seitenbeleuchtung und auch ohne Probleme beim TüV.Ich fahre(seitlich unbeleuchtet, nur reflektierend)freundlich grüssender ka
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Hallo!Ich habe zwar im Moment keine Zeit, die Paragrafen zu wälzen, meine aber, dass das nicht sein kann. Ich war letzten Herbst beim TÜV mit zwei Gespannen, beide deutlich über 6 Meter, und brauchte keine Seitenbeleuchtung.Anfang nächster Woche schaue ich aber mal nach - falls es nicht unsere anderen Spezialisten bis dahin schon rausgefunden haben.Beste GrüßeMartin
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Ich ziehe auch historische Fluggegräte auf Anhängern aus den 50er Jahren hinter mir her - bis dato ohne Seitenmarkierungsleuchte.Hat mein DEKRA-Mann auch noch nie bemängelt.
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Hallo,Seitliche Kenntlichmachung für Kraftfahrzeuge (ausgenommen Personenkraftwagen) und Anhänger von mehr als 6m länge (also Fahrzeug bzw. Anhänger jeweils mehr als 6m)mit seitlichen Rückstrahlern:zulässig vom 01.Jan.1980vorgeschrieben ab 01.Jan.1981für lof Zugmaschinen <30km/h ab 01.Jan.1989vorgeschrieben mit Seitenmarkierungsleuchten! ab 01.Okt.1994mfg Chris
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Hallo Chris,und was jetzt? Mein Anhänger ist Baujahr 12/95 hat eine Vollabnahme hinter sich (beim TüV) eine Länge von 7,85 Metern, hat zuerst jährlichen TüV bestanden, seit einiger Zeit alle 2 Jahre, war immer bei einer anderen TüV Stelle und das ist niemandem aufgefallen?Er hat an der Plateaulänge seitlich 3 Rückstrahler(gelbe Katzenaugen) und das hat immer gereicht, die wurden auch kontrolliert (ob vorhanden und intakt), aber er hat keine Seitenbeleuchtung, nur Positionsleuchten am Heck (rot/weisse Gummischwengel).Irgendwas kann ich nicht glauben, weiss nur noch nicht was, denn soviele Prüfer können sich doch nicht irren, oder?Ich fahre(Beleuchtungsverwirrt)freundlich grüssender ka
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Hallo alle Zusammen,da habe ich ja was angerichtet Also einer meiner Zugfahrzeuge (Opel Blitz) ist 6,50 m lang, plus den Anhänger, ca. 10 m.Laut Tüv Hessen, langen hier nicht nur Katzenaugen, sondern seit neusten eine Kombination aus diesen und der Beleuchtung.Also so wie bei den LKW auf der Strasse.Er hat auch den Einwand, es handele sich um Oldtimer nicht gelten lassen. Auch würde es keine Sonderregel oder Übergangsregel geben.Er sagte das allein das Zugfahrzeug diese Seitenbeleuchtung braucht. Meine anderen zwei Blitze sind etwas kürzer, aber mit Anhänger auch weit über 6 m Lang, deshalb benötigen auch diese die Seitenbeleuchtung, wenn ich sie mit Anhänger bewegen möchte.Also, große Verwirrung.Ich denke, dass es diversen Prüfern nicht auffallen würde, es gibt aber noch den Fanclub Grün/Weiß. Ich kann ja die Abnahme bei einem anderen Tüv machen.Eine Saubere Lösung währe nicht nur mir recht, denke ich jedenfalls.Gruss Hartmut