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Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Di 6. Apr 2010, 21:58
von healdok
Hallo,folgender Sachverhalt wurde in einem anderen Forum diskutiert. Ich kann das so aber absolut nicht glauben und würde gerne von unseren Juristen oder wenn es sonst wer weiß mehr dazu erfahren wollen:Das Gesetz in Deutschland besagt, dass ausländische Personenkraftfahrzeugen und ihre Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr von der Kfz Steuer befreit sind.§ 3 KraftStG Von der Steuer befreit ist das Halten von ....13.ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.Die Steuerbefreiung entfällt aber, "wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" Wird das im Ausland zugelassene Fahrzeug durch einen Inländer benutzt, ist es grundsätzlich und ab dem 1. Tag steuerpflichtig. Die Steuer wird für mindestens einen vollen Monat berechnet.Jedoch bestehen Ausnahmen von dieser Steuerpflicht nur für die Fälle, wenn die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters erfolgt (z. B. Werkstattfahrt), sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet oder das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist und nur vorübergehend im Inland benutzt wird.In Deutschland darf ein Deutscher nur dann ein Auto fahren, wenn dieses in Deutschland auch versteuert ist! Theoretisch bedeutet das folgendes: Jim kommt mit seinem Wagen nach Deutschland und findet sich in München nicht zu Recht. Sepp, sein Gastgeber, setzt sich der Einfachheit halber ans Steuer. Steuerverkürzung = Straftat.Ausländisches Kennzeichen, deutscher am Steuer = teuer!Die Frage mit der Versicherung hat sich da noch nicht gestellt. Ist das so?GrußJosef

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Di 6. Apr 2010, 22:18
von ventilo
Kann ich auch nicht glauben, ich und meine Kollegen fahren ja als Deutsche tagtäglich mit allen möglichen EU Zulassungen hier herum.Im Prinzip ist das wohl das sog. "Wiener Weltabkommen", nachdem alle Bürger der unterzeichnenden Staaten mit ihrem Führerschein und ihrer Zulassung in den anderen Länder fahren dürfen.In diesem Zusammenhang würde mich auch mal interessieren, wie es sich eigentlich verhält, wenn man hinter das in D zugelassene Zugfahrzeug einen im Ausland zugelassenen Anhänger spannt (wenn der im Ausland überhaupt zulassungs-pflichtig ist...)? Bei großen, internationalen Speditionen (und osteuropäischen Gebrauchtwagenschiebern) ja durchaus üblich.Ich habe nämlich gerade auf der A1 eine deutsche Sattelzugmaschine überholt, die einen italienischen Auflieger zog, der nur das dortige "Rimorche"(Anhänger) Kennzeichen trug. Das der Zugmaschine fehlte hinten am Anhänger natürlich.

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Di 6. Apr 2010, 23:13
von MG
Hi Jungs,ist mir passiert, allerdings vor 30 Jahren!Ich fahre einen in Schweden zugelassenen Spitfire hier in unserer Stadt und werde von der Polizei angehalten. Die schwedische Besitzerin war nicht dabei! War aber ein nettes Mädel Nur mit Mühe und Not konnte ich die Grünen davon abhalten, mir eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung zu geben.Grüßemanfred

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Di 6. Apr 2010, 23:17
von oldierolli
Hallo, die Steuer-Pflicht betrifft üblicherweise den HALTER und niemals den Fahrer. Also müsste sich der HALTER rechtfertigen. Ich "schätze" mal, dass bei einzelnen Fahrten, schon gar wenn der Halter mitfährt, da nix Illegales dran ist. Wenn aber ein Inländer "regelmäßig" bzw. "überwiegend" dieses Fz. benutzen sollte, könnte der HALTER Rechenschaft ablegen müssen. Ich weiß nicht, welche Urteile es da schon gibt. Evtl. ADAC anmailen. Die Aufenthaltsdauer des FAHRZEUGS beginnt bei jeder Grenzüberschreitung neu, wobei vom "evtl. Kläger" bewiesen werden muss, dass es NICHT wieder außer Landes war. Rechtlich UNverbindlichen Gruß. Rolf

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Mi 7. Apr 2010, 08:42
von Tripower
Zitat:Original erstellt von oldierolli am/um 06.04.10 23:17:45Hallo, die Steuer-Pflicht betrifft üblicherweise den HALTER und niemals den Fahrer. Also müsste sich der HALTER rechtfertigen. Und schon wieder daneben!§7 KraftStG "Steuerschuldner"Steuerschuldner ist 1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, 2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, 3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, 4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist. Tripower

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Mi 7. Apr 2010, 11:42
von healdok
Hallo Gerrit,Du widersprichst dem nicht wie es von mir oben beschrieben wurde. Heißt das im Umkehrschluss, dass es tatsächlich so ist wie von mir beschrieben?GrußJosef

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Mi 7. Apr 2010, 13:43
von Tripower
Die Antwort steht doch in Deinem eigenen Beitrag:Zitat:Original erstellt von healdok am/um 06.04.10 21:58:24Jedoch bestehen Ausnahmen von dieser Steuerpflicht nur für die Fälle, wenn die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters erfolgt (z. B. Werkstattfahrt), sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet oder das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist und nur vorübergehend im Inland benutzt wird.In Deutschland darf ein Deutscher nur dann ein Auto fahren, wenn dieses in Deutschland auch versteuert ist!Theoretisch bedeutet das folgendes: Jim kommt mit seinem Wagen nach Deutschland und findet sich in München nicht zu Recht. Sepp, sein Gastgeber, setzt sich der Einfachheit halber ans Steuer. Steuerverkürzung = Straftat.

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Mi 7. Apr 2010, 14:13
von oldierolli
@ Tripower: danke immer für einen KLAREN Verweis auf eine Rechtsnorm. Es bleibt für mich bzgl. des Beitrages von healdok die Frage, ob andere EU-Staaten steuerrechtlich als "Ausland" anzusehen sind. (... ODER das Fz. in einem Staat der EU zugelassen ist...) Dankenden Gruß. Rolf

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Mi 7. Apr 2010, 19:19
von Gerrit
In Spanien (Comunidad Autónoma de Canarias) darf ein in Deutschland zugelassenes Fachzeug nicht von einem Inländer (Spanier) oder Residenten (mehr als 6 Monate Aufenthalt pro Jahr) gefahren werden. Das hat mit der Zulassungssteuer (12% des Fahrzeugwerts) und der Übertragungssteuer (4% des Fahrzeugwerts) die bei einer Einfuhr fällig werden zu tun. Ähnliches kann ich mir hier auch vorstellen.

Steuerpflich bei fahren eines ausländischen Fahrzeugs

Verfasst: Do 8. Apr 2010, 09:37
von ventilo
Das würde ja bedeuten ein Spanier müßte einen in D oder F angemieteten Mietwagen an der spanischen Gernze abstellen? Kann ich mir in der Praxis auch nicht vorstellen.Die Regelung ist mir aber bekannt und wurde vor einigen Jahren speziell in den Feriengebieten umgesetzt, wo viele Deutsche in ihren Domizilien ja weiter ihre in D zugelassenen Zweitwagen abstellen.Beitrag geändert:08.04.10 09:35:28