Und es hatt Bong gemacht ... :-(
Moderatoren:oldsbastel, Tripower
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mahlzeit...und ABS verkürzt nicht den Bremsweg !u.u. im gegenteil ...(aber möglicherweise habe ich die aussage auch fehlinterpretiert)lamp in lamp outandreas
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Und es hatt Bong gemacht ... :-(
Hallo, Zitat:Original erstellt von gta1969:mahlzeit...und ABS verkürzt nicht den Bremsweg !u.u. im gegenteil ...(aber möglicherweise habe ich die aussage auch fehlinterpretiert)lamp in lamp outandreasdoch, denn die Reibung eines über den Asphalt rutschenden Rades ist geringer als die eines Rades, welches sich gerade noch dreht, allerdings minimal. ABS verlängert lediglich etwas den Bremsweg bei lockerem Schnee oder wenn Du einen Geröllhang runterfährst, da sich unter den Rädern kein Keil bildet.Aber in Helmuts Fall hat es halt gekracht, weil der Hintermann einfach gepennt hat. Einen Gutachter würde ich auf jeden Fall nehmen, da Du ja offensichtlich unschuldig bist. Ich würde aber schauen, daß er das Auto nicht als Totalschaden schätzt, denn sonst gibt es nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.GrußFRANK
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Hallo,ich hätte es doch dazu schreiben sollen: es war nur Spaß.....sorry Helmut, aber Du weißt ja: wer den Schaden hat......grußthomas
......wir wollten nur das Beste, aber dann kam es wie immer..........
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Zitat:Original erstellt von fliermann: doch, denn die Reibung eines über den Asphalt rutschenden Rades ist geringer als die eines Rades, welches sich gerade noch dreht, allerdings minimal.... was aber auch sehr stark von der Regelfrequenz des ABS und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs abhängt...Bei etwas älteren Fahrzeugen mit langsamer Regelfrequenz führt das gewollte pulsierende Absinken des Bremsdrucks durch das ABS oft zu einer Bremswegverlängerung, da die Räder dort dann weniger Kräfte phasenweise übertragen.Hat aber nix mit dem Unfall dort zu tun- off topicSteffen
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Zitat:Original erstellt von fliermann:Ich würde aber schauen, daß er das Auto nicht als Totalschaden schätzt, denn sonst gibt es nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.Hallo.Also, die Rechnung Wiederbeschaffungswert-Restwert gilt nur, wenn der Wagen verkauft wird oder auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.Wenn er das Fahrzeug ohnehin reparieren will -einfacher noch lässt-, dann bekommt er bis zu 130% des "Wiederbeschaffungswertes, bzw. Zeitwertes" wieder. Er kann aber auch 150% reinreparieren und hat dann trotzdem noch Anspruch auf 130%.Beispiel:Bei Fahrzeugwert 5.000€, Restwert 2.000€ ist ein Schaden von 7.000€ eingetreten.Nun stehen ihm als Entschädigung die 5.000€-2.000€=3.000€ zu.Wenn das FZ aber repariert wird, dann stehen ihm bis zu 130%, also im Beispielfall 6.500€ des 7.000€ Schadens zu. Damit müsste er blos noch 500€ aus eigener Tasche zusteuern, was ärgerlich, aber vieleicht lohnend wäre.Hinzu kommt noch eine Regelung zur Mehrwertsteuer.Diese beinhaltet, dass Versicherungen die Mehrwertsteuer nur auszahlen, wenn auch repariert wurde. Ansonsten wird vom Schadensbetrag noch die MWST abgezogen. Genaueres lohnt sich zu dem Punkt noch zu recherchieren, da ich bisher noch keine solchen Probleme hatte. (nur andere)Dass manche Versicherungen dies auch anders abrechnen und auch im Reparaturfall den Restwert mit einbeziehen und die Kunden versuchen mit einem Bruchteil des ihnen zustehenden Betrages abzuspeisen, ist mir auch schon aufgefallen. Ich denke, das liegt daran dass die Geschädigten die Versicherungen als unfehlbar ansehen und ihnen nicht auf die Finger schauen und die Versicherungen solche Praxen einfach durchführen können. Wo keiner was merkt, kann man schließlich einfach zu wenig zahlen.Im Zweifelsfalle empfehle ich immer einen Verkehrsrechtsanwalt aufzusuchen und auch der ADAC hilft kostengünstigst weiter.mfg, Simon