Mal wieder Bürokratie-Unterschichtler!
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Hallo, soeben in PLUSMINUS gesehen (Wdh. im Internet): in NRW müssen lt. Verordnung der "Regulierungs-SS" für AUFKLEBER, nicht nur auf Scheiben von Geschäften, BAU(!)-Anträge eingeholt werden. Ansonsten gibt es Zwangsgeld von 100€ pro "Anlage", damit meinen die jeden Aufkleber. Ich will hier keine "Maßnahmen" beschreiben, die ich solchen Typen gegenüber anwenden möchte. Aber da ich ja dafür bekannt bin, dass ich solchem Pack immer die geistigen Grenzen aufzeige, wieder eine Ohrfeige zum Reagieren: statt Aufklebern an die Scheibe hinter den Fenstern "GARDINEN" hinhängen, die mit Auf-DRUCKEN versehen sind. Ich werde die bis zur Vernichtung jagen!! Wütenden Gruß. Rolf
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Re: Mal wieder Bürokratie-Unterschichtler!
Das ist nicht ganz richtig; die Genehmigungspflicht gilt nur für Aufkleber, die Werbeanlagen sind, und auch nur für solche, die nicht folgenden Ausnahmen unterliegen:
33. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m²,
33 a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
33 b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
34. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
36. Warenautomaten
Ob man sie nicht generell von der genehmigungspflicht freistellen könnte, darüber lässt sich natürlich streiten. Vielleicht kommt das ja in der nächsten Änderung der Landesbauordnung.
Gruß, Helmut
33. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m²,
33 a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
33 b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
34. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
36. Warenautomaten
Ob man sie nicht generell von der genehmigungspflicht freistellen könnte, darüber lässt sich natürlich streiten. Vielleicht kommt das ja in der nächsten Änderung der Landesbauordnung.
Gruß, Helmut