Gesetzeslücke bei Kfz Haftpflichtversicherung ???

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kai.r
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Gesetzeslücke bei Kfz Haftpflichtversicherung ???

Beitrag von kai.r » Fr 19. Feb 2010, 13:01

Hallo,ist es richtig, dass die Kfz Haftpflichtversicherung auf Grund einer Gesetzeslücke NICHT für Schäden aufkommt, welche durch das angemeldete, abgestellte und verschlossene Fahrzeug verursacht werden ?Ich kann das ehrlich gesagt nicht glauben, wurde mir aber so aus erster Hand vom Betroffenen erzählt.Konkreter Fall, 3 Millionen Euro Schaden.Ein Kunde gibt bei einem Reisemobilhändler ein großes Wohnmobil in Reparatur.Auf Grund unsachgemäßer Vorreparatur des Kunden kommt es nachts innerhalb dieses Womos zu einem Brand, die ganze Halle und andere Fahrzeuge brennen ab.Gutachter stellt zweifelsfrei obige Urscahe fest.Haftpflichtversicherung des Wohnmobiles lehnt Regulierung mit Hinweis auf Gesetz ab, LG bestätigt dies, Revision/Berufung abgelehnt.Gibt es tatsächlich diese Regelung/ Gesetz, dass die KFZ Haftpflichtversicherung nur bei Schäden greift, die während der Nutzung des Autos entstehen ?Grüße

RA-Wilke
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Gesetzeslücke bei Kfz Haftpflichtversicherung ???

Beitrag von RA-Wilke » Fr 19. Feb 2010, 13:07

Gibts da ein passendes Aktenzeichen zu? Das würde die Antwort erleichtern, ich vermute, dass die unsachgemäßen Basteleien des Halters einen Einfluß auf das Urteil hatten.

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Gordini
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Gesetzeslücke bei Kfz Haftpflichtversicherung ???

Beitrag von Gordini » Fr 19. Feb 2010, 13:48

Das Auto war doch in der Werkstatt zur Reparatur untergebracht?! Zahlt da nicht die Haftpflichtversicherung des Werkstattbetreibers?Christoph

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wokri
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Gesetzeslücke bei Kfz Haftpflichtversicherung ???

Beitrag von wokri » Fr 19. Feb 2010, 17:39

Zahlt die Haftpflicht, aber nur unter Bedingung, dass der Schlüssel sicher verwahrt worden ist. Sicher heißt, nicht in einem einfachem Briefkasten.wokri

kai.r
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Gesetzeslücke bei Kfz Haftpflichtversicherung ???

Beitrag von kai.r » Fr 19. Feb 2010, 21:54

Hallo,@ Ra Wilke, Aktenzeichen habe ich nicht, aber es geht um den Großbrand bei Wobi Reisemobile in Vierheim im Jahre 2001 glaube ich.Richtig Geschädigter ist der Inhaber dieser Firma, da die Haftpflichtversicherung des auslösenden Reisemobiles mit Hinweis auf Gesetzeslücke die Zahlung verweigert hat.Der Richter hat übrigens gemeint, er als Werkstattbetreiber hätte sich von der Sicherheit des Fahrzeuges hinsichtlich Brandgefahr überzeugen müßen.Unabhängig vom Gerichtsurteil, darum geht es mir gar nicht, kann jemand etwas sagen zu meiner Frage bezüglich Versicherungsschutz bei geparkten Fahrzeugen ?Es geht um die Haftpflicht, also Schäden, welche das geparkte Fahrzeug anderen zufügt, NICHT um die Kasko !Grüße

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Gesetzeslücke bei Kfz Haftpflichtversicherung ???

Beitrag von oldierolli » Sa 20. Feb 2010, 16:46

Hallo, um vielen anderen hier die Angst zu nehmen: wenn nach dem Urteil die KH nicht zahlen muss, ist auch der Halter/Eigentümer nicht haftbar. Gruß. Rolf

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piksieben
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Gesetzeslücke bei Kfz Haftpflichtversicherung ???

Beitrag von piksieben » Mi 3. Mär 2010, 13:14

Hallo,einen generellen Ausschluss für das geparkte Fahrzeug kann ich mir nicht vorstellen. Dafür geht auch von einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug eine zu große "Gefahr" aus. Wie das gesetzlich aussieht weiss ich allerdings nicht.In einem konkreten Fall, indem sich ein geparktes Fahrzeug aufgrund eines gerissenen Handbremsseils selbständig gemacht hat und das Fahrzeug meiner Schwiegermutter beschädigte, hat die gegnerische Versicherung einwandfrei reguliert. GrußTanja

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