3-könig Sonntagsfahrverbot und Kleinlaster Hänger

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schreyhalz
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Beitrag von schreyhalz » Di 30. Dez 2008, 15:11

Moin Moin !Zitat:Zumindest abgemeldete Motorräder dürfen auf einem Hänger für Sportzwecke transportiert werden - zumindest war es immer soIst noch NIE so gewesen ! 1.Der § 30 StVO in seiner bisherigen Fassung macht keinen Unterschied zwischen der Art des Anhängers.2.Von der Art der Ladung ist schon gar nicht die Rede.d.h. ob an- oder abgemeldet,macht gar keinen Unterschied.Wohl aber ,ob die Ladung der Art des Anhängers widerspricht,d.h. auf einem Anhänger mit der Zul.zu Sportzwecken dürfen keine gewerbl.Transporte durchgeführt werden.Anders ausgedrückt,ein Motorradhändler oder eine Werkstatt darf damit keine Transporte durchführen,ob das transportierte Motorrad angemeldet ist oder nicht,spielt dabei keine Rolle.MfG Volker

schreyhalz
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Beitrag von schreyhalz » Di 30. Dez 2008, 15:26

Moin Moin !Zitat:Welche Länder dies zur Zeit sind ,entzieht sich meiner Kenntnis.Nach heftigem Googeln kann ich zumindestens für Bremen,Rheinland-Pfalz und Baden-Würtenberg diese Regelung bestätigen.MfG Volker

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oldsbastel
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Beitrag von oldsbastel » Di 30. Dez 2008, 15:59

Zitat:Original erstellt von schreyhalz am/um 30.12.08 14:11:21.....d.h. auf einem Anhänger mit der Zul.zu Sportzwecken dürfen keine gewerbl.Transporte durchgeführt werden.Anders ausgedrückt,ein Motorradhändler oder eine Werkstatt ...Hat hier jemand von gewerblichen Motorrad-Transporten geredet? Ich glaube nicht.

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Brummi
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Beitrag von Brummi » Di 30. Dez 2008, 16:24

Hallo Freunde,folgenden Artikel, den ich hier in Auszügen abdrucke, habe ich unter www.frag-einen-anwalt.de gefunden.Viele GrüßeHaraldGemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feuertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Jedoch kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 7 StVO hiervon Ausnahmen genehmigen. Jedoch scheint sich die letzte Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 darauf geeinigt zu haben, dass unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 30 Absatz 3 StVO das Sonntagsfahrverbot nicht für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, gelten soll. Daraufhin haben nach meinen Recherchen einige Bundesländer (z.B. NRW) an ihre Verwaltungen interne Verwaltungsanweisungen erlassen, die entsprechendes regeln sollen. Einige Bundesländer, wie z.B. Bayern, haben hingegen keine solchen Verwaltungsanweisungen erlassen. Sollte eine Verwaltungsanweisung vergleichbar der Regelung in NRW für das betroffene Bundesland existieren, so stellt sich weiter die Frage, wann ein Anhänger zu Sport- und Freitzeitzwecken verwendet wird und somit eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich wäre. Da es nach unseren Recherchen bei allen größeren juristische Datenbanken derzeit keine Entscheidungen hierzu gibt, ist diese Frage durch Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu klären. Nach unserer Ansicht fallen hierunter typischerweise Anhänger für Sportgeräte sowie Anhänger, die für die irgendwelche Freizeitaktivitäten notwendig sind, wie z.B. fürs Camping. Ob hierzu der nicht gewerbliche Transport eines defekten Anhängers zählt, erscheint uns äußerst fraglich, da Sie den defekten Anhänger am gestrigen Tag weder für irgendwelche Sport- noch für irgendwelche Freizeitaktivitäten benötigt haben. Das alles was privat und nicht gewerblich gezogen wird, unter die Ausnahmereglung fallen soll, ist für uns nicht nachvollziehbar, da bei einer solchen Auslegung das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger ausschließlich für gewerbliche Transporte gelten würde.

850spider
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Beitrag von 850spider » Mi 31. Dez 2008, 10:29

Vorsicht ReneBayern ist 'Servicewüste' - ich würd's lassen.Und ausserdem reichen uns momentan schon die mir den gelbenNummernschildern - die kommen auch im Winter mit dem Anhänger Gottfried

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