Frage zum Vertragsrecht
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- oldsbastel
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- Wohnort:Fritzlar [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Mündliche Absprachen (Handschlaggeschäfte zwischen Geschäftspartnern C2C, B2C, B2B) gelten meines Wissens als vollwertiger Vertrag, oder gibt es da Einschränkungen?Welche (gesetzlichen) Kündigungsfristen gelten denn für mündliche Mietverträge zwischen Privatleuten bzw. B2C?Es geht hier um einen mündlichen Vertrag um hobbymäßig genutzte Räume (Scheune) von privat bzw. von einem als Nebengewerbe angeldeten Betrieb, der aber hauptsächlich dazu dient, dem Inhaber sein Hobby zu finanzieren. Es handelt sich also nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum. Das Problem ist, dass sich der Vermieter in verschiedenen Dingen nicht an die Absprachen hält und jetzt zudem einen Teil der Fläche über den Kopf des Mieters hinweg anderweitig nutzen will.Beitrag geändert:29.09.08 09:53:42
- Vette58
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- Registriert:So 6. Mai 2001, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Frage zum Vertragsrecht
Die Frage ist eher die Beweisbarkeit von Absprachen, die nicht schriftlich fixiert wurden. Denn was nutzt die beste Absprache, wenn man sie nicht durchsetzen kann.Daher würde ich jetzt versuchen, einen Mietvertrag zu erwirken (da hilft bestimmt der Hinweis, dass der Steuerberater plötzlich einen fordert, obwohl man sowas unter Ehrenmännern ja eigtl. gar nicht bräuchte )GrußUli...der auch schonmal Recht hatte, es aber nicht bekommen hat.
- Vette58
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Frage zum Vertragsrecht
Wenn als Gewerbe vermietet:Zitat:Kündigungsfrist / Kündigungsfristen bei GewerberaummietvertragDie entsprechende Regelung findet sich in § 580a Abs. 2 BGB.Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.Es kann also spätestens am dritten Werktag a) des Oktober zum 31. März,b) des Januar zum 30.Juni,c) des April zum 30.September,d) des Juli zum 31. Dezember gekündigt werdenAchtung:Im schlechtesten Fall kann die verbleibende Mietzeit also knapp 9 Monate betragen. Beispiel: Der Mieter kündigt am vierten Werktag des Oktober: Das Mietverhältnis endet dann erst am 30. Juni.QuelleBei Garagen (dürfte vergleichbar sein) gilt folgendes:Zitat:Vermieter können also einen nicht zum Wohnen bestimmten Raum, wie z.B. eine Garage, bis spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 580 a Abs. 1 BGB). Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.GrußUliBeitrag geändert:29.09.08 12:20:27
- Vette58
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So, und hier nochmal das BGB dazu Zitat:§_580a BGB (F)Kündigungsfristen(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres.(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.(4) Absatz 1 Nr.3, Absatz 2 und 3 Nr.2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.GrußUli
- oldsbastel
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Es geht um einen privat genutzen Raum. Daher treffen die Kündigungsfristen für gewerblich genutzte Räume wohl vermutlich nicht zu. Der Vermieter hat allerdings ein Nebengewerbe dafür angemeldet.Beweisen lassen sich die Absprachen zumindest zu einem großen Teil schon, denn ich war dabei.Die Miete ist nach Monaten bemessen. Wenn ich das richtig sehe, dann würden die 3 Monate auch in diesem Fall gelten, oder? Die Frage ist in erster Linie, wie schnell der Vermieter kündigen kann, da ich im Moment davon ausgehe, dass der Streit weiter eskaliert.Im Moment ist der Vertrag nicht gekündigt, aber es ist praktisch so, als hätte ich von dir eine - z.B. - 100 qm-Wohnung gemietet und der Vermieter kommt nun an und will dir ohne weiter zu fragen 30 qm wegnehmen, ohne dann jedoch auch die Miete senken zu wollen. Verständlich, dass der Mieter damit nicht einverstanden ist, oder?Beitrag geändert:29.09.08 13:15:37