Ebay : Zwischenverkauf vorbehalten ?

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Tripower
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Ebay : Zwischenverkauf vorbehalten ?

Beitrag von Tripower » Fr 23. Mär 2007, 11:11

Um mal mit einigen Missverständnissen und - zwar sicherlich gut gemeinten aber eben grundfalschen - Laientipps aufzuräumen:Ein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB kommt durch Angebot und Annahme zu StandeRechtlich gesehen ist das Einstellen eines Artikels in ebay die Aufforderung ein (Kauf-)Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"), also kein eigenes Angebot. Der Verkäufer gibt mit Annahme der ebay-Vertragsbedingungen aber eine sog. "antizipierte (vorweggenommene) Annahmerklärung" ab, in dem er sich verpflichtet, das zum Ablauf der festgesetzten "Auktionsdauer" (rechtlich gesehen ist ein ebay-Kauf eben keine Auktion!) höchste Kaufangebot anzunehmen.Folge ist, daß mit Abgabe des höchsten Gebotes ein Kaufvertrag zu Stande kommt und der Verkäufer zur Lieferung verpflichtet ist.Übrigens ist "Besitz" die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand, während "Eigentum" die rechtliche Herrschaft bezeichnet. Mit Beendigung der "Auktion" wird also zunächst mal kein Käufer "Besitzer"!Bei ebay-Verkäufen gelten - soweit der Verkauf im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt - die Regeln des Fernabsatzvertrages. Diese lauten wie folgt:Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, der nicht unter Anwesenden, sondern unter ausschließlicher Verwendung von sog. Fernkommunikationsmitteln (insbes. Briefe, Kataloge, Telekopien, E-mails, Rundfunk, Internet und sonstige Teledienste) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems (Versandhandel) abgeschlossen wird (§ 312 b I, II BGB). Der Unternehmer muss den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. auch im Verkaufsprospekt, vor Abschluss eines F. umfassend und klar über alle Einzelheiten des Vertrags hinsichtlich Leistung und Gegenleistung unterrichten (§ 312 c BGB.Der Verbraucher hat (zwingend, § 312 f BGB) ein Widerrufs- und Rückgaberecht (§ 312 d BGB, Verbrauchervertrag), über das er gleichfalls bei Abschluss eines F. zu belehren ist und das auch einen ggfs. zur Finanzierung des F. abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag erfasst (§ 358 BGB, Verbrauchervertrag, Kreditvertrag, 4). Die Vorschriften über F. sind nicht anwendbar auf Finanz- und Bankgeschäfte (hier ist eine besondere Regelung in Vorbereitung), auf Grundstücksgeschäfte und auf Verträge unter Verwendung von Warenautomaten u. a. (§ 312 b III BGB). Besondere Vorschriften gelten auch für den Fernunterricht und den Teilzeit-Wohnrechtevertrag; s. a. E-commerce.Dabei ist es auch egal, ob dem Käufer die Sache geschickt wird oder ob er sie selbst beim Verkäufer abholt. Das kann allerdings hinsichtlich des Transportrisikos (Beschädigung, Verlust) von Bedeutung sein!Ob eine ebay-"Auktion" vorzeitig beendet werden kann, wenn schon ein Gebot abgegeben wurde, ist rechtlich umstritten und birgt für den Verkäufer ein erhebliches Risiko. Grundsätzlich ist ja ein Vertrag zu Stande gekommen und der Verkäufer zur Lieferung zum gebotenen (Höchst-)Preis verpflichtet. Wenn der Käufr auf Lieferung besteht, könnte er u.U. diesen Anspruch erfolgreich durchsetzen.Noch ein verbreiteter Irrtum:Die Gewährleistung ist bei Verkauf "von privat an privat" nicht automatisch ausgeschlossen. Beim Verkauf von gebrauchten Waren durch einen Unternehmer ist sie auch nicht automatisch auf ein Jahr limitiert! Tatsächlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungszeit grundsätzlich immer 2 Jahre! Sie kann - durch entsprechende, ausdrückliche Vereinbarung - bei privaten ganz ausgeschlossen; - und bei Gebrauchtwarenverkäufen durch Unternehmer auf ein Jahr begrenzt werden. Fehlt eine solche, ausdrückliche Vereinbarung, verbleibt es bei den zwei Jahren Gewährleistung!Abschließend die gut gemeinte Empfehlung:Bei Rechtsfragen dieser Tragweite - insbesondere aus aktuellem und einzelfallbezogenem Anlaß - sollte man fundierten Rat bei einem Fachmann (Jurist) suchen und nicht auf die Ratschläge von Laien hören. Die mögen zwar gut gemeint sein und auch einer inneren (Rechts-)Überzeugung entspringen, sind aber oftmals grottenfalsch und führen u.U. zu erheblichen Problemen oder finanziellem Schaden!Mit advokatischen GrüßenTripower
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Old Cadillac
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Ebay : Zwischenverkauf vorbehalten ?

Beitrag von Old Cadillac » Fr 23. Mär 2007, 16:36

Hi Gerrit,danke für die Hinweise.Es ist übrigens interessant zu lesen was die Leute so für Satzgebilde bauen wenn es bei Ebay um die Ausschließung der Gewährleistung geht. Habe ich aber auch schon manch Bekanntem gesagt, daß ich es echt nett finde, daß er 2 Jahre Gewährleistung gibt. GrüßeTom

borgi
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Beitrag von borgi » Fr 23. Mär 2007, 20:35

Zitat:Original erstellt von Tripower am/um 23.03.07 10:11:54Ob eine ebay-"Auktion" vorzeitig beendet werden kann, wenn schon ein Gebot abgegeben wurde, ist rechtlich umstritten und birgt für den Verkäufer ein erhebliches Risiko. Grundsätzlich ist ja ein Vertrag zu Stande gekommen und der Verkäufer zur Lieferung zum gebotenen (Höchst-)Preis verpflichtet. Wenn der Käufr auf Lieferung besteht, könnte er u.U. diesen Anspruch erfolgreich durchsetzen.Hallo Gerrit,erst einmal Danke für Deine fachliche Auskunft- und Richtigstellung.Deine Ausführungen decken sich mit denen von Ebay, die ich mir komplett auch jetzt erst durchgelesen habe."Angebote vorzeitig beendenGrundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote (vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB). Aus diesem Grund dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, nur dann Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind (vgl. § 9 Abs. 11 der eBay-AGB).Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein: * Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt. * Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert. * Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbieter unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen."Beim löschen, oder streichen von Geboten sollte man also vorher darauf achten, dass der Höchstbietende ein Bekannter oder Freund ist, vor dem man nichts zu befürchent hat. Es kann allerdings auch teuer werden, denn die Ebay Gebühren werden beim streichen von Geboten trotzdem verlangt.GrußJoachim

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Beitrag von Tripower » Mi 28. Mär 2007, 09:33

Hier habe ich noch ein aktuelles Urteil zu genau unserem Thema gefunden:Kaufangebot bei Ebay ist verbindlichWer im Internet-Auktionshaus Ebay etwas zum Kauf anbietet, kann nicht einfach einen Rückzieher machen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung verurteilte es einen Emsländer zu Schadenersatz. Er hatte die Verkaufsaktion seines Autos vorzeitig beendet. In dem Urteil heißt es, wer eine Ware bei Ebay einstelle, erkläre damit bereits verbindlich die Annahme des Höchstgebots. Kaufwillige wären der Willkür von Anbietern ausgeliefert, wenn diese es sich jederzeit anders überlegen könnten (Aktenzeichen: 8U 93/05).Der Emsländer hatte ein gebrauchtes Auto mit einem Startpreis von 1 Euro in die Auktions-Plattform gestellt. Der Wert des Fahrzeugs lag bei 7 000 Euro. Als Frist für die Abgabe von Angeboten hatte der Anbieter zwei Wochen festgesetzt. Nach einer Woche beendete er die Auktion jedoch vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Mann aus Bayern mit 4 550 Euro den höchsten Kaufpreis geboten.Als sich der Verkäufer weigerte, das Auto auszuliefern, zog der kaufwillige Bayer vor Gericht. Er klagte auf Zahlung des entgangenen Gewinns, der sich aus dem Unterschied zwischen seinem Angebot und dem Verkehrswert des Autos ergebe. Der Autobesitzer berief sich dagegen auf Bedingungen von Ebay, die die vorzeitige Beendigung einer Auktion unter bestimmten Bedingungen zuließen.Mit dem Internet-Angebot sei bereits ein Kaufvertrag zu Stande gekommen, entschied der zuständige Oldenburger Zivilsenat. Zwar gebe es im Recht Instrumente, einen Vertrag auch nachträglich aufzuheben, etwa wegen Irrtums. Im vorliegenden Fall könne sich der Beklagte darauf jedoch nicht berufen.Mehr noch: Der Anbieter, der sein Fahrzeug bei eBay eingestellt und vor dem offiziellen Ende der Versteigerung wieder gelöscht hatte, wurde vom OLG Oldenburg zusätzlich zur Zahlung von rund 2.500 Euro Schadensersatz an den Meistbietenden verurteilt. Die Begründung des Anbieters, er habe das Fahrzeug wegen eines Getriebe-Ölverlustes zurückgezogen, nahmen ihm die Juristen nicht ab. Tatsächlich nämlich hatte der Beklagte sein Auto noch während der Versteigerung an einen anderen Interessenten veräußert und somit gegen alle Grundsätze der Versteigerung verstoßen. "So nicht", meinten dazu die Richter und begründeten ihren harten Urteilsspruch damit, dass "mit solch einer Willkür des Anbieters letztlich jede Onlineversteigerung zur Farce" werde.Fazit: Lieber nicht zurückziehen oder "zwischenverkaufen" !GrußTripower
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