Tja,nur leider steht da nicht "Erstzulassung" sondern "Zulassung"Also: technische Abnahme nach den zur EZ geltenden deutschen technischen Vorschriften
Tja,warum sollen die dann gelten ????????? Diese sind ja eben nicht mehr im §72 aufgeführt !!Und dann gibt es noch einige §§, wie z.B. die zur Warnblinkanlage, die auf jeden Fall auch bei einem alten Fhrz. gelten
Dazu diente ja der §72 in seiner bisherigen Form.Und dann muß man herausfinden, welche Nachrüstungen zwingend sind
Nein ,das hat ,wie ich mehrfach ausgeführt habe , überhaupt nichts damit zu tun !Und dann ist jedes schonmal in der EU zugelassene Fhrz wieder zuzulassen
Natürlich die hiesigen.für mich wirft sich damit natürlich auch gleich wieder die Territorial frage auf.
die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften aus dem Erstzulassungsland oder wie?
Ich denke ,mal die Person ,die als BMV bezeichnet wird, hat da mal wieder Unfug vom Stapel gelassen.Wenn es wirklich so gemeint sein sollte ,das die Vorschriften anzuwenden sind,die bei der EZ hier gegolten haben ,bedeutet das , das ein Fzg von 1944 mit Hakenkreuzen , ohne Warnblinkanlage und mit Reifen ,deren Profil man noch erahnen kann ,nicht zu bemängeln wäre.
Wie schon geschrieben,ich werde das klären ,aber das geht nicht von heute auf morgen , es wird wohl gegen Monatsende erfolgen.
MfG Volker